Kosten

Grundsätzlich rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Das Anwaltshonorar wird nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemessen. Festgebühren entstehen überwiegend bei gerichtlichen Tätigkeiten, z.B. im Bereich des Zivilrechts, Verkehrsrechts, Arbeitsrechts. Dabei können Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr zuzüglich eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Umsatzsteuer anfallen. Bei außergerichtlicher Tätigkeit können z.B. Geschäfts-, Einigungs- oder Erledigungsgebühr, ebenfalls zzgl. einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Umsatzsteuer anfallen.

Von Fall zu Fall kann es angebracht sein, eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zu treffen, die eine Abrechnung nach Stundensätzen oder eine Pauschale vorsieht.

Die Kosten eines ersten Beratungsgesprächs richten sich üblicherweise nach Vereinbarung. Sie betragen bei einem Verbraucher höchstens 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Prozesskostenhilfe

Sollten Sie aufgrund begrenzter finanzieller Mittel nicht in der Lage sein, Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen oder sich gegen einen bereits gerichtlich gegen Sie geltend gemachten Anspruch zu verteidigen, kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Voraussetzung dafür ist neben Ihrer Bedürftigkeit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Wenn durch das zuständige Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt wird, sind die Gerichtskosten und die Kosten Ihres Anwalts, nicht aber die Kosten der Gegenseite gedeckt. Sollten Sie daher den Prozess verlieren, müssen Sie die gegnerischen Kosten (anders im Arbeitsrecht, wo es keinen Kostenerstattungsanspruch gibt) übernehmen.

Bei besonders einkommensschwachen Personen wird Prozesskostenhilfe durch das zuständige Gericht als Zuschuss gewährt. Ansonsten muss die gewährte Prozesskostenhilfe maximal in 48 Monatsraten zurückgezahlt werden. Die Höhe der Raten richtet sich nach Ihrem Einkommen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Stellung Ihres Prozesskostenhilfeantrags.

Beratungshilfe

Beratungshilfe kann bei der vorgerichtlichen Rechtsberatung und -vertretung unter denselben Voraussetzungen wie Prozesskostenhilfe gewährt werden. Rechtsuchende können einen Beratungshilfeschein bei dem für sie zuständigen Amtsgericht (in dessen Bezirk der Ratsuchende seinen Wohnsitz hat) erhalten. Dann ist nur noch eine Gebühr in Höhe 15,00 EUR an den Anwalt zu zahlen.