Wir bieten die Beratung und Vertretung von ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausspruch von Kündigungen oder Abmahnungen, bei Fragen rund um den Abschluss von Arbeitsverträgen, bzgl. Arbeitszeugnissen, der Befristung von Arbeitsverhältnissen, der Veränderung von Arbeitsbedingungen, wie z.B. bei Versetzung, Urlaub, Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere und Mütter, Elternzeit etc.
Im Arbeitsrecht besteht die Besonderheit, dass bei Streitigkeiten, in denen es um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (durch Kündigung) geht, die Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen ab dem Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Nach Ablauf dieser drei-Wochen-Frist kann sich der Arbeitnehmer grds. nicht mehr auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung berufen. Nach Erhalt einer Kündigung, die Sie für ungerechtfertigt erachten, raten wir daher dringend an, sich so schnell wie möglich mit uns in Verbindung zusetzen, damit die Klagefrist gewahrt werden kann.
Eine weitere Besonderheit ist, dass bei arbeitsgerichtlichen Klageverfahren in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Daher haben Sie keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite, selbst wenn Sie die Klage gewinnen sollten.
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, Ihre finanziellen Mittel aber begrenzt sein, besteht für Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.